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AGB für Unternehmen
(Personalvermittlung)
Hinweis:
Die folgenden AGB richten sich ausschließlich an Unternehmen. Sie können
auch als PDF heruntergeladen werden:
PDF, 34 kB.
§ 1 Vertragspartner und -zweck
Der Vertrag kommt zustande zwischen dem
Unternehmen, das auf DiplomCampus.de seine Stellenausschreibungen für
Praktika und/oder Stellen einträgt, sowie DiplomCampus, Beusselstr.
27, 10553 Berlin. Er regelt die Schaltung von Stellenausschreibungen für
Praktika/Stellen auf DiplomCampus.de sowie die Vermittlung von
Praktika und/oder Stellen durch DiplomCampus. Diese AGB richten sich
ausschließlich an Unternehmen.
§ 2 Vermittlungshonorar
| (1) Die Schaltung von
Stellenanzeigen auf DiplomCampus.de für Praktika und/oder
Stellen in beliebiger Anzahl ist grundsätzlich kostenlos. |
| (2) Das Unternehmen
hat das Recht, ohne Angabe von Gründen in beliebiger Anzahl
durch DiplomCampus vorgestellte Praktikanten oder potentielle
Arbeitnehmer DiplomCampus gegenüber abzulehnen, was nicht zu
Kosten führt. Dasselbe gilt bei einem Zurückziehen von
Stellenanzeigen, selbst wenn DiplomCampus damit verbunden
bereits Arbeit entstand, oder sogar Bewerber präsentiert werden
konnten. Auch dies führt nicht zu Kosten. |
| (3) Die Vermittlung
von Praktikanten ist grundsätzlich kostenlos. |
| (4) Bei der
Vermittlung von Stellen (reguläre Arbeitsverhältnisse)
hingegen beträgt das Vermittlungshonorar 1 Brutto-Monatsgehalt
gemäß Arbeitsvertrag (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Wird
ein Bewerber zunächst als Praktikant eingestellt, später
jedoch in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, so
entsteht dieses Vermittlungshonorar ebenso. Ist kein festes
Gehalt angegeben (z.B. durch schwankende oder erfolgsabhängige
Honorargestaltungen), so wird zur Berechnung des
Honoraranspruchs ein durchschnittlich zu erwartendes
Monatsgehalt herangezogen. |
| (5) Das
Vermittlungshonorar ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Mitteilung
oder Kenntniserlangung über das Zustandekommen des
Arbeitsvertrags. DiplomCampus wird dem Unternehmen eine
ordnungsgemäße Rechnung senden. |
| (6) Der Anspruch auf
das Honorar bleibt bestehen, wenn sich das Unternehmen und der
jeweilige Bewerber nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages noch
vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen, oder das Arbeitsverhältnis
später aufgelöst wird. |
| (7) Sämtliche hier
getroffenen Honorarvereinbarungen gelten auch für den Fall, daß
ein Vertrag zwischen einem Bewerber und einem mit dem
Unternehmen verbundenen Unternehmen geschlossen wird. Die hier
getroffenen Vereinbarungen sind dann so zu lesen, dass die
Bezeichnung „Unternehmen“ durch „verbundenes
Unternehmen“ ersetzt wird. |
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(8) Es besteht eine Schutzfrist
von 18 Monaten ab Vorstellung eines Bewerbers zum Weiterbestehen
des Honoraranspruchs gem. Abs. 4. Für den Fall, daß ein
Bewerber zunächst als Praktikant eingestellt wird, und später
in Festanstellung übernommen wird, beginnt diese Frist ab Ende
der Praktikumszeit zu laufen.
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§ 3 Auskunfts- und
Mitteilungspflichten
Das Unternehmen verpflichtet sich, DiplomCampus unverzüglich darüber
zu informieren ...
- a) ob es an einem bestimmten durch
DiplomCampus vorgestellten Bewerber interessiert ist oder nicht,
und b) ob eine Anstellung zustande kam.
- wie hoch das Brutto-Arbeitsgehalt
gemäß Arbeitsvertrag vereinbart wurde (falls es sich um eine
Festanstellung - nicht Praktikum - handelt), damit DiplomCampus
die Höhe des Vermittlungshonorars gem. § 2 Abs. 4 berechnen
kann, und auf Wunsch DiplomCampus hierzu Einsicht in den
Arbeitsvertrag nehmen zu lassen bzw. eine Kopie zukommen zu
lassen. Alternativ bzw. zusätzlich stellt das Unternehmen zudem
den Bewerber frei, diese Angaben auf Anfrage von DiplomCampus
(nur) DiplomCampus gegenüber selbst zu machen.
- sofern ein Praktikant, der von
DiplomCampus vermittelt wurde, später in eine Festanstellung übernommen
wird.
§ 4 Sonstige Regelungen
| (1) DiplomCampus übermittelt
die persönlichen Daten, Angaben und Bewerbungsunterlagen von
Bewerbern ungeprüft, und übernimmt für deren Richtigkeit
keine Haftung. |
| (2) DiplomCampus wird
Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der
Personalvermittlung stehen, natürlich vertraulich behandeln,
und nicht an Dritte weitergeben. |
| (3) Das Unternehmen
hat eine eigene Verantwortung bei der Formulierung seiner
Stellenanzeigen. Sind darin enthaltenen Angaben rechtlich unzulässig,
so stellt das Unternehmen für diesen Fall DiplomCampus von
jeglicher Haftung frei. |
| (4) DiplomCampus
arbeitet international und stellt dem Unternehmen somit
eventuell auch potentielle Kandidaten mit fremder Staatsbürgerschaft
vor. Daraus erwächst DiplomCampus allerdings keinerlei Aufklärungs-,
Informations-, oder Beratungspflicht hinsichtlich etwaiger
Visa-, Einreise-, Anmelde- oder sonstiger Bestimmungen z.B. zum
Sozial- oder Arbeitsrecht, die im Zusammenhang mit der
Anstellung eines Arbeitnehmers mit fremder Staatsbürgerschaft
ggf. entstehen. Auch sonst obliegt es alleine dem Unternehmen,
ggf. notwendige bürokratische Verpflichtungen im Zusammenhang
mit der Anstellung von Personal vorzunehmen; DiplomCampus hat
auch hierbei keine Informations- oder Überwachungspflicht. |
| (5) Abweichende
Bedingungen des Unternehmens z.B. in eigenen AGB, die
DiplomCampus nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für
DiplomCampus unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. |
| (6) Der Abschluß
eines Arbeitsvertrages erfolgt direkt zwischen Bewerber und dem
Unternehmen ohne Einbeziehung von DiplomCampus. |
| (7) Durch Übersendung
der Bewerbungsunterlagen eines Bewerbers gilt dieser als von
DiplomCampus stammend nachgewiesen. |
| (8) Sofern sich eine
Bestimmung dieses Vertrags als unzulässig oder nicht durchführbar
erweisen sollte, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem
ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Der
Gerichtsstand ist Berlin. |
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