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AGB für Unternehmen (Personalvermittlung)

Hinweis:
Die folgenden AGB richten sich ausschließlich an Unternehmen. Sie können auch als PDF heruntergeladen werden: PDF, 34 kB.

§ 1 Vertragspartner und -zweck

Der Vertrag kommt zustande zwischen dem Unternehmen, das auf DiplomCampus.de seine Stellenausschreibungen für Praktika und/oder Stellen einträgt, sowie DiplomCampus, Beusselstr. 27, 10553 Berlin. Er regelt die Schaltung von Stellenausschreibungen für Praktika/Stellen auf DiplomCampus.de sowie die Vermittlung von Praktika und/oder Stellen durch DiplomCampus. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmen.

§ 2 Vermittlungshonorar

(1) Die Schaltung von Stellenanzeigen auf DiplomCampus.de für Praktika und/oder Stellen in beliebiger Anzahl ist grundsätzlich kostenlos.
(2) Das Unternehmen hat das Recht, ohne Angabe von Gründen in beliebiger Anzahl durch DiplomCampus vorgestellte Praktikanten oder potentielle Arbeitnehmer DiplomCampus gegenüber abzulehnen, was nicht zu Kosten führt. Dasselbe gilt bei einem Zurückziehen von Stellenanzeigen, selbst wenn DiplomCampus damit verbunden bereits Arbeit entstand, oder sogar Bewerber präsentiert werden konnten. Auch dies führt nicht zu Kosten.
(3) Die Vermittlung von Praktikanten ist grundsätzlich kostenlos.
(4) Bei der Vermittlung von Stellen (reguläre Arbeitsverhältnisse) hingegen beträgt das Vermittlungshonorar 1 Brutto-Monatsgehalt gemäß Arbeitsvertrag (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Wird ein Bewerber zunächst als Praktikant eingestellt, später jedoch in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, so entsteht dieses Vermittlungshonorar ebenso. Ist kein festes Gehalt angegeben (z.B. durch schwankende oder erfolgsabhängige Honorargestaltungen), so wird zur Berechnung des Honoraranspruchs ein durchschnittlich zu erwartendes Monatsgehalt herangezogen.
(5) Das Vermittlungshonorar ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Mitteilung oder Kenntniserlangung über das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. DiplomCampus wird dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung senden.
(6) Der Anspruch auf das Honorar bleibt bestehen, wenn sich das Unternehmen und der jeweilige Bewerber nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages noch vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen, oder das Arbeitsverhältnis später aufgelöst wird.
(7) Sämtliche hier getroffenen Honorarvereinbarungen gelten auch für den Fall, daß ein Vertrag zwischen einem Bewerber und einem mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen geschlossen wird. Die hier getroffenen Vereinbarungen sind dann so zu lesen, dass die Bezeichnung „Unternehmen“ durch „verbundenes Unternehmen“ ersetzt wird.

(8) Es besteht eine Schutzfrist von 18 Monaten ab Vorstellung eines Bewerbers zum Weiterbestehen des Honoraranspruchs gem. Abs. 4. Für den Fall, daß ein Bewerber zunächst als Praktikant eingestellt wird, und später in Festanstellung übernommen wird, beginnt diese Frist ab Ende der Praktikumszeit zu laufen.

§ 3 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Das Unternehmen verpflichtet sich, DiplomCampus unverzüglich darüber zu informieren ...

  • a) ob es an einem bestimmten durch DiplomCampus vorgestellten Bewerber interessiert ist oder nicht, und b) ob eine Anstellung zustande kam.
  • wie hoch das Brutto-Arbeitsgehalt gemäß Arbeitsvertrag vereinbart wurde (falls es sich um eine Festanstellung - nicht Praktikum - handelt), damit DiplomCampus die Höhe des Vermittlungshonorars gem. § 2 Abs. 4 berechnen kann, und auf Wunsch DiplomCampus hierzu Einsicht in den Arbeitsvertrag nehmen zu lassen bzw. eine Kopie zukommen zu lassen. Alternativ bzw. zusätzlich stellt das Unternehmen zudem den Bewerber frei, diese Angaben auf Anfrage von DiplomCampus (nur) DiplomCampus gegenüber selbst zu machen.
  • sofern ein Praktikant, der von DiplomCampus vermittelt wurde, später in eine Festanstellung übernommen wird. 

§ 4 Sonstige Regelungen

(1) DiplomCampus übermittelt die persönlichen Daten, Angaben und Bewerbungsunterlagen von Bewerbern ungeprüft, und übernimmt für deren Richtigkeit keine Haftung.
(2) DiplomCampus wird Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Personalvermittlung stehen, natürlich vertraulich behandeln, und nicht an Dritte weitergeben.
(3) Das Unternehmen hat eine eigene Verantwortung bei der Formulierung seiner Stellenanzeigen. Sind darin enthaltenen Angaben rechtlich unzulässig, so stellt das Unternehmen für diesen Fall DiplomCampus von jeglicher Haftung frei.
(4) DiplomCampus arbeitet international und stellt dem Unternehmen somit eventuell auch potentielle Kandidaten mit fremder Staatsbürgerschaft vor. Daraus erwächst DiplomCampus allerdings keinerlei Aufklärungs-, Informations-, oder Beratungspflicht hinsichtlich etwaiger Visa-, Einreise-, Anmelde- oder sonstiger Bestimmungen z.B. zum Sozial- oder Arbeitsrecht, die im Zusammenhang mit der Anstellung eines Arbeitnehmers mit fremder Staatsbürgerschaft ggf. entstehen. Auch sonst obliegt es alleine dem Unternehmen, ggf. notwendige bürokratische Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anstellung von Personal vorzunehmen; DiplomCampus hat auch hierbei keine Informations- oder Überwachungspflicht.
(5) Abweichende Bedingungen des Unternehmens z.B. in eigenen AGB, die DiplomCampus nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für DiplomCampus unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(6) Der Abschluß eines Arbeitsvertrages erfolgt direkt zwischen Bewerber und dem Unternehmen ohne Einbeziehung von DiplomCampus.
(7) Durch Übersendung der Bewerbungsunterlagen eines Bewerbers gilt dieser als von DiplomCampus stammend nachgewiesen.
(8) Sofern sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unzulässig oder nicht durchführbar erweisen sollte, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Der Gerichtsstand ist Berlin.


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